Terms & Conditions

Allgemeine Geschäftsbedingungen AAHHH GmbH (Penthouse im Werk12) für den Hotelaufnahmevertrag und Veranstaltungen, Vermietungen sowie dem Mitgliedersystem (Stand Januar 2022)

I. Nutzung als Hotel- und Beherbergungsbetrieb


1. Geltungsbereich

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für:
1.1.1 Verträge über die mietweise Überlassung von Zimmern zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Penthouses (Penthouseaufnahmevertrag). Der Begriff „Penthouseaufnahmevertrag“ umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Hotel-, Hotelaufnahme-, Hotelzimmervertrag
1.1.2 die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Penthouses zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Penthouses.
1.2 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer Räumlichkeiten, Flächen oder Vitrinen sowie öffentliche Einladungen und Durchführung von Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung des Penthouses in Textform, wobei § 540 Absatz1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.


2. Vertragsabschluss, -partner

2.1 Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Penthouse zustande. Dem Penthouse steht es frei, die Buchung des Penthouses oder der Veranstaltung in Textform oder per E-Mail zu bestätigen
2.2 Vertragspartner sind das Penthouse und der Kunde, der die Leistung des Penthouses in Anspruch nimmt. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er dem Penthouse gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem entsprechenden Vertrag.


3. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

3.1 Das Penthouse ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Soweit nicht anders vereinbart, besteht kein Anspruch auf Bereitstellung eines bestimmten Zimmers oder – im Falle von Veranstaltungen – eines aus organisatorischen Gründen vorab zugeteilten Raumes.
3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Penthouses zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über das Penthouse beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Penthouse verauslagt werden. Insbesondere gilt dies auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften.
3.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Kunden selbst geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.
3.4 Das Penthouse kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Penthouses oder der Aufenthaltsdauer des Kunden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen des Penthouses erhöht.
3.5 Rechnungen des Penthouses sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wurde Zahlung auf Rechnung vereinbart, so hat die Zahlung – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. Das Penthouse kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen.
3.6 Das Penthouse ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen. Bei Aufenthalten von über einer Woche oder Forderungen von über EUR 1.000,00 für bereits erbrachte Leistungen kann das Penthouse auch Zwischenabrechnungen erteilen, die sofort zur Zahlung fällig sind
3.7 In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Penthouse berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
3.8 Das Penthouse ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6 für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Ziffer 3.6 und/oder Ziffer 3.7 geleistet wurde.
3.9 Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Penthouses aufrechnen oder verrechnen.
3.10 Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Penthouses aufrechnen oder verrechnen.
3.11 Der Kunde ist damit einverstanden, dass ihm die Rechnung auf elektronischem Weg übermittelt werden kann.
3.12 Bei Penthouseaufnahmeverträgen ist der vom Kunden zu zahlende Gesamtrechnungsbetrag bei Buchung, spätestens aber bei der Anreise zur Zahlung fällig und zu begleichen. Vom Penthouse geforderte Anzahlungen sind jeweils bis zu dem jeweils vom Penthouse angegebenen Zeitpunkt zu bezahlen.
3.13 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist das Penthouse berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8% bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist in Höhe von 5%, über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem Penthouse bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Außerdem ist das Penthouse berechtigt, alle weiteren und zukünftigen Leistungen für den Kunden einzustellen, wenn das Penthouse den Kunden zuvor unter Fristsetzung gemahnt und die Einstellung zukünftiger Leistungen für den Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung angedroht hat.
3.14 Die Akzeptanz und die Auswahl von Kreditkarten sind dem Penthouse in jedem einzelnen Fall der Vorlage einer Kreditkarte freigestellt, und zwar auch dann, wenn die grundsätzliche Akzeptanz von Kreditkarten durch Aushänge im Penthouse angezeigt wird. Die Entgegennahme von Schecks, Kreditkarten und sonstigen Zahlungsmitteln erfolgt im Übrigen nur erfüllungshalber


4. Aufrechnungsrecht

4.1 Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Penthouses aufrechnen.


5. Rücktritt des Penthouses

5.1 Sofern vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Penthouse in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Penthouses mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Dies gilt entsprechend bei Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Penthouses mit angemessener Fristsetzung nicht zur festen Buchung bereit ist
5.2 Wird eine gemäß Ziffer 3.6 und/oder Ziffer 3.7 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Penthouse gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Penthouse ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5.3 Ferner ist das Penthouse berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls
5.3.1 höhere Gewalt oder andere vom Penthouse nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
5.3.2 Zimmer oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein;
5.3.3 Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein;
5.3.4 das Penthouse begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Penthouses in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Penthouses zuzurechnen ist;
5.3.5 der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist;
5.3.6 der Kunde ohne Zustimmung des Penthouses das Zimmer einem Dritten zur Nutzung überlässt;
5.3.7 ein Verstoß gegen oben genannte Ziffer 1.2 vorliegt.

Der berechtigte Rücktritt des Penthouses begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.


6. Rücktritt des Kunden

6.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Penthouse geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Penthouse der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen.
6.2 Sofern zwischen dem Penthouse und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Penthouses auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem Penthouse ausübt.
6.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Penthouse einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Penthouse den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Penthouse hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Penthouse den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 88% für Halbpensions- und 85% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.


7. Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe

7.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
7.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat ohne gesonderte Vereinbarung keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung
7.3 Sofern nicht im Voraus eine spätere Ankunftszeit vereinbart oder das Zimmer bereits im Voraus vollständig bezahlt wurde bzw. dem Penthouse vom Kunden eine Kreditkartennummer mitgeteilt wurde, die eine Abbuchung des Zimmerpreises auch bei Nichterscheinen des Kunden ermöglicht, hat das Penthouse das Recht, das gebuchte Zimmer nach 15:00 Uhr anderweitig zu vergeben. Der Kunde hat in diesem Fall keine Ansprüche gegen das Penthouse.
7.4 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Penthouse spätestens um 11:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Penthouse aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 15:00 Uhr 50% und ab 15:00 Uhr 100% des vollen Logispreises (Listenpreises) der folgenden Nacht in Rechnung stellen. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Penthouse kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist. Weitergehende mögliche Schadensersatzansprüche des Penthouses bleiben unberührt.
7.5 Das Penthouse ist berechtigt, einem Kunden den Zugang zum Penthouse und die Unterbringung zu verweigern, wenn bei der Ankunft des Kunden die begründete Sorge besteht, dass der Kunde unter Einfluss von Drogen oder Alkohol steht oder sich gegenüber dem Personal oder anderen Kunden ausfällig verhält. Das Penthouse ist berechtigt einen Kunden aus dem Penthouse zu verweisen und den mit ihm bestehenden Vertrag fristlos zu kündigen, wenn er wiederholt die Ruhe stört, andere Kunden oder Personal belästigt oder beleidigt.


8. Zusätzliche Leistungen

8.1 Die zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Leistungen entstehenden Kosten, wie Telefon, Getränke der (Mini-) Bar sowie zusätzlich bestellte Speisen und Getränke sind von jedem Kunden selbst zu bezahlen.
8.2 Soweit das Penthouse für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Penthouse von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
8.3 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Penthouses bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Penthouses gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Penthouse diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Penthouse pauschal erfassen und berechnen.
8.4 Der Kunde ist mit Zustimmung des Penthouses berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Penthouse eine Anschlussgebühr verlangen.
8.5 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Penthouses ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.
8.6 Störungen an vom Penthouse zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Penthouse diese Störungen nicht zu vertreten hat.


9. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

10.1 Das Penthouse haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Penthouses beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Penthouses beruhen. Vertragstypische Pflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut und vertrauen darf. Einer Pflichtverletzung des Penthouses steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind, soweit in dieser Ziffer 10 nicht anderweitig geregelt, ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Penthouses auftreten, wird das Penthouse bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten
10.2 Für eingebrachte Sachen haftet das Penthouse dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sofern der Kunde Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten mit einem Wert von mehr als 800,- Euro oder sonstige Sachen mit einem Wert von mehr als 3.500,- Euro einzubringen wünscht, bedarf dies einer gesonderten Aufbewahrungsvereinbarung mit dem Penthouse.
10.3 Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Tiefgarage oder auf dem Parkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Penthousegrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nur nach Maßgabe der vorstehenden Satz 10.1
10.4 Weckaufträge werden vom Penthouse mit größter Sorgfalt ausgeführt. Nachrichten für die Kunden werden mit Sorgfalt behandelt. Das Penthouse kann nach vorheriger Absprache mit dem Kunden die Annahme, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung von Post und Warensendungen übernehmen. Das Penthouse haftet hierbei nur nach Maßgabe der vorstehenden Satz 10.1



II. Nutzung als Eventlocation, für Veranstaltungen

1. Vertragsgegenstand

1.1 Vertragsgegenstand ist die Überlassung der im Vertrag genannten Mieträume zu den im Vertrag genannten Bedingungen sowie sonstigen Nebenleistungen.
1.2 Der Begriff „Mieter“ steht stellvertretend für die DACHwerk 12 GmbH


2. Zustandekommen des Mietvertrages

2.1 Ein verbindlicher Vertrag über die Vermietung der Räume, Einrichtung (insbesondere Bestuhlung), techn. Ausstattung sowie Nebenleistungen kommt mit Unterzeichnung des Angebotes des Vermieters durch den Mieter zustande. Alle vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Mieter und dem Vermieter haben in Textform zu erfolgen.
2.2 Mit Vertragsschluss bestätigen die Parteien, dass keine Nebenabreden getroffen worden sind


3. Untervermietungsverbot |Hausrecht |Ansprechpartner |Hausordnung

3.1 Ohne vorheriges Einverständnis des Penthouses ist der Mieter nicht berechtigt, die Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie unterzuvermieten. Eine etwaige Verweigerung des Einverständnisses begründet für den Mieter in keinem Fall ein besonderes Kündigungsrecht.
3.2 Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass das Penthouse durch seine Mitarbeiter oder beauftragten Personen gegenüber dem Mieter und den Besuchern der Veranstaltung das Hausrecht ausübt.
3.3 Der Mieter hat dem Penthouse bis spätestens zu Beginn der Mietzeit einen Verantwortlichen zu benennen, der während des Auf- und Abbaus durch den Mieter und während der Veranstaltung anwesend und für das Penthouse erreichbar sein muss.
3.4 Den von dem Penthouse beauftragten Mitarbeitern ist ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu den Mieträumen zu gewähren.
3.5 Den Anordnungen der Mitarbeiter des Penthouses ist bei der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung Folge zu leisten.
3.6 Der Mieter hat für die Einhaltung der aushängenden Hausordnung zu sorgen.


4. Mietzeit

4.1 Die Mieträume werden befristet für die im Vertrag vereinbarte Zeit überlassen. Auf- und Abbau der Ausstattungsgegenstände ist nur in dieser Zeit gestattet. Bitte beachten Sie, dass der Rückbau der Veranstaltung rechtzeitig abgeschlossen ist, um die Endreinigung der Veranstaltungsfläche garantiert bis zum Ende Ihrer Mietzeit (06:00 Uhr am darauffolgenden Tag) abschließen zu können. 4.2 Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so wird ein anteiliger Mietzins (Gesamtmietzins: vereinbarte Stundenzahl = Betrag) pro Stunde erhoben. Gibt der Mieter zum vereinbarten Rückgabetermin die Mieträume nicht vertragsgemäß zurück, so gerät er in Verzug. Vertragsgemäß ist der Zustand nur dann, wenn das Mietobjekt sich in dem Zustand befindet, in dem es an den Mieter bei Mietbeginn übergeben wurde (insbesondere Entfernung aller eingebrachten Sachen des Mieters, Entsorgung des Gewerbemülls des Mieters). Im Verzugsfall hat der Vermieter das Recht, auf Kosten des Mieters die notwendigen Räumungsarbeiten vornehmen zu lassen und eingebrachte Gegenstände bei Dritten einzulagern. 4.3 Außerdem sind etwaige durch eine nicht rechtzeitige Räumung verursachten Kosten und Mietausfallschäden vom Mieter zu erstatten.


5. Änderungen der Veranstaltungszeit, Zusätzliche Leistungen

5.1 Verschieben sich bei Veranstaltungen die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt der Vermieter diesen Abweichungen zu, so kann der Vermieter die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, den Vermieter trifft ein Verschulden für die Verschiebung. 5.2 Wünscht der Mieter am Veranstaltungstag eine Änderung der vereinbarten Bestuhlungsart, behält sich der Vermieter das Recht vor, eine Pauschale für den Umbau in Höhe von EUR 500,- zu erheben. 5.3 Bei gebuchten Veranstaltungen, für die der Vermieter für eine bestimmte vereinbarte Personenanzahl Leistungen erbringt bzw. Leistungen vorhalten muss, darf unabhängig vom Zeitpunkt der Reduktion die tatsächliche Personenanzahl maximal 20% unter der im Veranstaltungsvertrag genannten Zahl liegen. 5.4 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die endgültige Personenzahl spätestens 5 Werktage vor dem Beginn der Veranstaltung mitzuteilen. 5.5 Bei Erhöhungen der Personenzahl wird der Abrechnung die tatsächliche Personenzahl zugrunde gelegt. Reduktionen der tatsächlichen Personenzahl gegenüber der als endgültig gemeldeten Zahl werden nicht berücksichtigt und der Abrechnung nicht zugrunde gelegt. 5.6 Liegt die tatsächliche Teilnehmerzahl tiefer, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die Differenz zwischen tatsächlicher Teilnehmerzahl und zulässiger Maximalreduktion vollumfänglich in Rechnung zu stellen. 5.7 Die zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Leistungen entstehenden Kosten, wie Telefon, Getränke der Bar sowie zusätzlich bestellte Speisen und Getränke sind von jedem Veranstaltungsteilnehmer selbst zu bezahlen. Der Mieter haftet hierfür gemeinsam mit dem Veranstaltungsteilnehmer als Gesamtschuldner.


6. Mitbringen von Speisen und Getränken zu Veranstaltungen

6.1 Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit dem Penthouse. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.


7. Miete | Preise | Zahlungsbedingungen

7.1 Die vom Mieter zu zahlende Raummiete, die Miete für Einrichtungen, technische Ausstattungen, Security und Reinigung sowie die Pauschalen für alle anfallenden Nebenkosten, insbesondere Betriebskosten gemäß der Betriebskostenverordnung, Strom, etc. ergeben sich aus dem Vertrag. Die Mehrwertsteuer wird in der gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt.
7.2 Der Mieter kann gegen Forderungen des Vermieters mit Forderungen aus einem anderen Schuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
7.3 Der Mieter ist verpflichtet, die für die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Vermieters zu zahlen. Dies gilt auch für vom Mieter direkt oder über den Vermieter beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Vermieter verauslagt werden. Insbesondere gilt dies auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften.
7.4 Rechnungen des Vermieters sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wurde Zahlung auf Rechnung vereinbart, so hat die Zahlung – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. Der Vermieter kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Mieter verlangen.
7.5 Der Vermieter ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Mieter eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Zahlungsverzug des Mieters gelten die gesetzlichen Regelungen. Bei Aufenthalten von über einer Woche oder Forderungen von über EUR 1.000,00 für bereits erbrachte Leistungen kann der Vermieter auch Zwischenabrechnungen erteilen, die sofort zur Zahlung fällig sind.
7.6 In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Mieters oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist der Vermieter berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn der Veranstaltung eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 7.5 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
7.7 Der Vermieter ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Mieter eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 7.5für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Ziffer 7.5 und/oder Ziffer 7.7 geleistet wurde.
7.8 Der Mieter kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Vermieters aufrechnen oder verrechnen.
7.9 Der Mieter ist damit einverstanden, dass ihm die Rechnung auf elektronischem Weg übermittelt werden kann.
7.10 Bei Zahlungsverzug des Mieters ist der Vermieter berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8% bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist in Höhe von 5%, über dem Basiszinssatz zu verlangen. Nach Verzugseintritt hat der Mieter ferner die Kosten für Mahnschreiben in Höhe von jeweils € 10,00 zu erstatten. Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Außerdem ist der Vermieter berechtigt, alle weiteren und zukünftigen Leistungen für den Mieter einzustellen, wenn der Vermieter den Mieter zuvor unter Fristsetzung gemahnt und die Einstellung zukünftiger Leistungen für den Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung angedroht hat


8. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften

8.1 Der im Vertrag angegebene Mieter ist für die in den gemieteten Räumlichkeiten durchzuführende Veranstaltung gleichzeitig der Veranstalter. Er hat alle einschlägigen gewerberechtlichen, ordnungsbehördlichen und feuerpolizeilichen Vorschriften, das Versammlungsgesetz sowie das Gesetz über Sonn- und Feiertage in eigener Verantwortung einzuhalten. Er erkennt die Bestimmungen zum Schutze der Jugend an und übernimmt die Haftung für deren Einhaltung.
8.2 Das Penthouse weist den Mieter in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen eine Genehmigung nach dem Versammlungsstättengesetz einzuholen ist. Hierbei ist folgende maximale Personenbelegungszahl der Räumlichkeiten zu beachten:

bei Gesamtanmietung aller Flächen max. 400 Personen

Bei Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen sind die Bestuhlungspläne bis spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim Vermieter einzureichen.

8.3 Sofern für die vereinbarte Veranstaltung eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, hat der Mieter diese dem Penthouse auf Verlangen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen. Das Penthouse übernimmt keine Haftung dafür, dass behördliche Genehmigungen für die vorgesehene Veranstaltung erteilt werden. Für die gesetzlich erforderliche Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA oder bei sonstigen Verwertungsgesellschaften ist der Mieter/Veranstalter verantwortlich.
8.4 Für Ersatzansprüche wegen Fehlens von behördlichen oder anderen Genehmigungen und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften hat ausschließlich der Mieter einzustehen, auch für den Fall, dass das Penthouse im Auftrag des Mieters tätig wird. Insofern stellt der Mieter das Penthouse von eventuellen Ansprüchen Dritter frei.


9. Haftung

9.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Mieträume, die Einrichtung und technischen Ausstattungen und die gemeinschaftlich zu nutzenden Flächen schonend und pfleglich zu behandeln. Er haftet gegenüber dem Vermieter für alle Schäden, die durch Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten schuldhaft verursacht werden, insbesondere auch dann, wenn diese durch seine Mitarbeiter, Kunden/Besucher, Handwerker etc. verursacht werden. Der Mieter haftet auch dann, wenn Versorgungs- und Abflussleitungen, Toiletten-, Heizungsanlagen usw. unsachgemäß behandelt werden. Der Mieter haftet insbesondere auch für Schäden, die von ihm bzw. den in Satz 1 bezeichneten Personen durch fahrlässigen Umgang mit eingebrachten Einrichtungen oder technischen Ausstattungen verursacht werden. Soweit der Schaden im alleinigen Verantwortungsbereich des Mieters entstanden ist, obliegt es ihm, fehlendes Verschulden nachzuweisen.
9.2 Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die baubehördlich zugelassene Personenzahl von 400 Personen in den angemieteten Räumen nicht überschritten wird. Bei Überschreitung haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.
9.3 Für Schäden des Mieters, gleich welcher Art, die nicht unter den Versicherungsschutz einer üblichen Grundbesitzerhaftung fallen, haftet der Vermieter – sofern die übrigen Haftungsvoraussetzungen gem. Gesetz oder diesem Vertrag vorliegen – nur bei Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit. Diese Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt nicht bei einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder bei einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Vermieter mit der Beseitigung eines von ihm zu beseitigenden Mangels schuldhaft in Verzug gerät. Sämtliche in diesem Vertrag enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen und der gesetzlichen Vertreter des Vermieters.
9.4 Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters wegen Sachmängeln der Mietsache, die bei Abschluss des Mietvertrages vorhanden waren, wird ausgeschlossen.
9.5 Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen frei, die aufgrund des Betriebs/der Veranstaltung des Mieters oder wegen der Auswirkung dieses Betriebes/dieser Veranstaltung von Seiten privater oder öffentlicher Dritter während oder nach Vertragsdauer gegen den Vermieter geltend gemacht werden. Hierzu gehören insbesondere auch Haftungstatbestände und Ausgleichsverpflichtungen nach Umweltschutzgesetzen, auch soweit sie sich auf benachbarte oder im weiteren Umkreis gelegene Grundstücke beziehen. Der Mieter versichert, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters mit Stoffen umzugehen, die dafür geeignet sind, die Gesundheit oder die Umwelt zu gefährden.
9.6 Der Mieter haftet dafür, dass keine Rechte Dritter durch die Veranstaltung verletzt werden. Der Mieter hat den Vermieter von allen Schadensersatzansprüchen, die von Besuchern der Veranstaltung, von mit der Vorbereitung, der Durchführung und Abwicklung der Veranstaltung beauftragten Personen oder von sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Vermieter oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten möglicherweise erwachsen. Dies gilt nicht, soweit Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Vermieter, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind oder für andere Schäden, die vom Vermieter, seinem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt werden.
9.7 Vom Mieter eingebrachte Gegenstände des Mieters, seiner Mitarbeiter und Zulieferer sind von diesem in den zugewiesenen Räumen zu lagern. Für Wertsachen, Bargeld, Garderobe und andere Gegenstände, welche von dem Mieter, seinen Mitarbeitern, seinen Beauftragten, etwaigen Untermietern, sonstigen Dritten oder von Besuchern mitgebracht werden, wird von dem Vermieter keine Haftung übernommen. Die Bewachung von eingebrachten Mietgegenständen und Equipment während dem gesamten Mietzeitraums sind vom Mieter zu leisten
9.8 Sofern der Mieter Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden am Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. –besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst versursacht werden.
9.9 Der Mieter stellt das Penthouse von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf dem Verhalten des Mieters, seiner Mitarbeiter, der Veranstaltungsteilnehmer und seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.


10. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

10.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Mieters in den Veranstaltungsräumen. Der Vermieter übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
10.2 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Mieter dies, darf das Penthouse die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Mieters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann der Vermieter für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.


11. Reinigung |Dienstleistungspartner |Technische Einrichtungen & Anschlüsse

11.1 Der Vermieter organisiert gemäß den vertraglichen Vereinbarungen während und nach Schluss der Veranstaltung die Reinigung der Räumlichkeiten. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Mieter. Jede Veranstaltung bedarf einer Locationaufsicht. Dieser Personaleinsatz wird vom Vermieter organisiert und die dafür anfallenden Kosten sind vom Mieter gemäß dem Vertrag zu erstatten. Der Mieter hat sein diesbezügliches Personal anzuweisen, Anweisungen der Locationaufsicht in sicherheitsrechtlicher Hinsicht Folge zu leisten und auf die Einhaltung der Hausordnung zu achten.
11.2 In den Mieträumen befindet sich Ausstattung hinsichtlich der Licht- und Tontechnik:
Der Mieter ist verpflichtet, bei Nutzung der installierten Licht- und Tontechnik vom Vermieter vorgegebene Technikfirma, die auch für die Gebäudetechnik inklusive Schließanlage und Steuerung der Verdunkelungsanlage zuständig sind, für die Dauer der Veranstaltung einzusetzen. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Mieter.
11.3 Sollte seitens des Mieters für die Veranstaltung in den Mieträumen weitergehender Bedarf an Zusatztechnik oder Technikereinsatz mit oder ohne Einbeziehung der bauseits vorhandenen Medientechnik bestehen, verpflichtet der Vermieter diesbezügliche Verträge direkt mit dem exklusiven Technikpartner abzuschließen.
11.4 Sonstiges Personal für den Ablauf der Veranstaltung (Catering, Garderobe, Toilette etc.) muss der Mieter in eigener Verantwortung organisieren.
11.5 Die für das Objekt bestehende Getränkebezugsbindung (Softdrinks, Wasser und Bier) ist zu berücksichtigen. Der Vermieter behält sich Schadensersatzansprüche gegen den Mieter bei Verstoß gegen die Getränkebezugsbindung vor.
11.6 Soweit der Vermieter für den Mieter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Mieters. Der Mieter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
11.7 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Mieters unter Nutzung des Stromnetzes des Vermieters bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Vermieters gehen zu Lasten des Mieters, soweit der Vermieter diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf der Vermieter pauschal erfassen und berechnen.
11.8 Der Mieter ist mit Zustimmung des Vermieters berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann der Vermieter eine Anschlussgebühr verlangen.
11.9 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Mieters geeignete Anlagen des Vermieters ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.
11.10 Störungen an vom Vermieter zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit der Vermieter diese Störungen nicht zu vertreten hat.


12. Werbung

12.1 Werbevorrichtungen und sonstige Schilder, Lichtwerbung, Plakate, Transparente etc. dürfen im Bereich des Mietobjekts (innerhalb und außerhalb der Mieträume einschließlich dessen Außenwänden und/oder den gebäudeinternen Zuwegungen zum Mietobjekt) nur mit vorher einzuholender Erlaubnis des Vermieters angebracht werden. Derartige Vorrichtungen sind innerhalb der vereinbarten Mietzeit wieder zu entfernen. Anderenfalls gilt Absatz 4 Satz 2 dieser Bedingungen entsprechend. Das Verteilen von Werbeprospekten ist nur nach Genehmigung durch den Vermieter gestattet.


13. Gewerbeausübung

13.1 Der Mieter darf ohne vorher einzuholende Erlaubnis des Vermieters keine Fotografen zum Zwecke der gewerblichen Anfertigung zulassen oder eine sonstige Gewerbeausübung dulden, ausgenommen davon sind Fotoaufnahmen im Rahmen der Veranstaltung. Der Vermieter kann die Erteilung der Erlaubnis von der Vereinbarung eines gesonderten Entgeltes abhängig machen.


14. Rundfunk-, Fernseh-, Video- und Filmaufnahmen

14.1 Übertragungen bzw. Aufnahmen von Veranstaltungen für Rundfunk-, Fernseh-, Video und Filmzwecke sind grundsätzlich nur mit Einwilligung des Vermieters erlaubt. Die finanziellen Konditionen hierfür bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
14.2 Der Vermieter darf Veranstaltungsfotos zu Werbezwecken in Social-Media-Kanälen verwenden.


15. Versicherung

15.1 Der Mieter hat für die Risiken einer Veranstaltung eine Haftpflichtversicherung und Sachversicherung mit Glasbruchversicherung abzuschließen (Mindestdeckungssumme 3 Mio. € für Personen- und Sachschäden sowie Mietschäden und Vermögensschäden ohne Sublimit). Diese haben das typische Schadenrisiko zu erfassen. Der Abschluss der Versicherungen ist dem Vermieter unaufgefordert bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der Veranstaltung nachzuweisen.


16. Pflichten des Mieters

16.1 Der Mieter darf die Mieträume nur für die vereinbarte Veranstaltung benutzen. Er ist zu schonender Behandlung verpflichtet.
16.2 Das selbständige Anschließen an das elektrische Netz des Vermieters ist nur in Abstimmung mit der Haustechnik gestattet.
16.3 Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schachtkabel, Fernsprechverteiler sowie Zubehör und Abluftöffnungen der Heiz- und Lüftungsanlage müssen ebenso wie Fluchtwege und gekennzeichnete Notausgänge unbedingt frei und zugänglich bleiben.
16.4 Alle Veränderungen, Ein- und Ausbauten innerhalb der Mieträume sowie das Anbringen von Dekoration, Schildern, Plakaten usw. bedürfen der Einwilligung des Vermieters. Die Auf- und Einbauten müssen den bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. Beschädigungen von Wänden, Türen, Fenstern etc. durch Klebe- oder Aufhängvorrichtungen oder deren Verunreinigungen, sind nicht zulässig. Der Mieter hat nach Beendigung der Veranstaltung den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wieder herzustellen. Entspricht der Mieter dieser Verpflichtung auch nach Aufforderung und Fristsetzung durch den Vermieter nicht, so ist dieser berechtigt, anfallende Maler-, Aufräum- und Beseitigungsarbeiten selbst vornehmen zu lassen. Die Kosten hierfür hat der Mieter zu tragen.
16.5 Alle Veränderungen am und/oder im Mietgegenstand betreffend die Installationen, die Vergitterung von Fenstern oder das Anbringen von analogen oder digitalen Übertragungsmedien (z. B. Außenantennen, Satellitenschüsseln etc.) bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
16.6 Der Mieter hat in angemessener Zeit nach Abschluss des Mietvertrages, spätestens aber eine Woche vor Veranstaltungsbeginn, das Programm sowie detaillierte Ablaufpläne dem Vermieter bekanntzugeben und mit diesem abzusprechen. Insbesondere, wenn der geplante Veranstaltungsablauf befürchten lässt, dass Publikum angezogen wird, bei welchem die Begehung von Straftaten oder die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (z. B. Gewaltausübung, Rauschgiftkonsum, Volksverhetzung o. ä.) wahrscheinlich ist, kann der Vermieter den Ablaufplänen widersprechen. Der Vermieter hat ein fristloses Kündigungsrecht, wenn die vom Mieter beabsichtigte von der im Mietvertrag vereinbarten Nutzung trotz Abmahnung erheblich abweicht und eine Anpassung des Vertrages nicht zustande kommt. Beabsichtigt der Mieter nach Vorlage des Programms eine erhebliche Änderung im Ablauf der Veranstaltung, so ist diese dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Im Unterlassensfall hat der Vermieter ein Recht, den Mietvertrag fristlos zu kündigen.
16.7 Wegen des An- und Abtransportes sowie des Aufstellens und Aufhängens besonders schwerer Teile, die Fundamente oder besondere Tragevorrichtungen benötigen, ist mit dem Vermieter rechtzeitig vor Einbringung zu verhandeln.
16.8 Zur Ausschmückung dürfen nur schwerentflammbare oder mittels eines amtlich anerkannten Imprägnierungsmittels schwerentflammbar gemachte Gegenstände verwendet werden, die den Anforderung B 1 nach DIN 4102 genügen. Dekorationen, die wiederholt zur Anwendung kommen, sind vor der Wiederverwendung auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls erneut zu imprägnieren. Dekorationsgegenstände aus Papier o.ä. dürfen nur außer Reichweite der Besucher angebracht werden und sind so anzuordnen, dass Zigarren- und Zigarettenabfälle oder Streichhölzer sich nicht darin verfangen. Die Bekleidung der Saalwände oder anderer Raumteiler mit leicht brennbaren Stoffen ist unzulässig.
16.9 Packmaterial, Papier und sonstige leicht brennbare Abfälle sind von dem Mieter unverzüglich zu beseitigen und dürfen auch nicht in Ständen oder Gängen aufbewahrt werden. Nach Ende der Mietzeit hat der Mieter den anlässlich des Auf- und Abbaus sowie aufgrund der Durchführung der Veranstaltung des Mieters entstandenen Müll (mit Ausnahme des normalen Hausmülls) auf seine Kosten sach- und fachgerecht zu entsorgen.
16.10 Eine Verwendung von unverwahrtem Licht oder Feuer ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters ist verboten.
16.11 Leihmaterial des Vermieters muss in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Veränderungen sind nur nach Absprache mit dem Vermieter zulässig. Sollte das Leihmaterial nicht im ursprünglichen Zustand an den Vermieter zurückgegeben werden, so ist der Vermieter nach entsprechender Aufforderung berechtigt, selbst für Ersatz zu sorgen, sofern der Mieter dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt. Die Kosten für den Ersatz hat der Mieter zu tragen.
16.12 Laute Außenbeschallung, insbesondere basshaltige Musik, ist nachts nicht möglich. Die Terrassen können Tags und Nachts im Rahmen der Lautstärke eines Biergartens genutzt werden.
16.13 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand nur für solche Umsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Sollte der Mieter dennoch im Mietgegenstand Umsätze vornehmen oder von Dritten vornehmen lassen, die teilweise oder vollständig nicht umsatzsteuerpflichtig sind, so ist er zum Ausgleich der Nachteile verpflichtet, die sich aus dem Verlust der Umsatzsteueroption für den Mietgegenstand beim Vermieter ergibt. Der Vermieter ist darüber hinaus in diesem Fall berechtigt, die Miete in Höhe der beim Vermieter entstehenden Mehrbelastung anzupassen.


17. Rücktritt des Mieters

17.1 Ein Rücktritt des Mieters von dem mit dem Vermieter geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn der Vermieter der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen.
17.2 Sofern zwischen dem Vermieter und dem Mieter ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Mieter bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Vermieters auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Mieters erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem Vermieter ausübt
17.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktrittsrecht oder Kündigungsrecht und stimmt der Vermieter einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält der Vermieter den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz der Nichtinanspruchnahme der Leistung. Der Vermieter hat die Einnahmen aus anderweitiger Verwendung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwendungen können dabei wie folgt pauschaliert werden:
17.3.1 Die Entschädigungspflicht entfällt bei einer Kündigung bis zu 84 Tagen vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin. Die Entschädigung beträgt bei einem Rücktritt
• bis zu 42 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 50 %
• bis zu 14 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 75 %
• ab 13 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 90 % des vereinbarten bzw. sich aus der Preisliste des Vermieters ergebenden Preises für die vereinbarte Veranstaltung. Hat der Mieter lediglich Räumlichkeiten angemietet (ohne Speisen und Getränke), beträgt die Entschädigung unabhängig vom Zeitpunkt der Kündigung 90 % des vereinbarten Preises. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Vermieter steht der Nachweis frei, dass ein höherer Schaden entstanden ist


18. Ausfall der Veranstaltung

18.1 Wird die Veranstaltung aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt oder seitens des Vermieters aus Gründen gemäß § 14 Ziffer 1 fristlos gekündigt, behält der Vermieter die Ansprüche auf Mietzins, aller Nebenkosten und sonstige angebotenen Lieferungen und Leistungen. Der Vermieter muss sich jedoch im Bereich vereinbarter Lieferungen und Dienstleistungen etwaige ersparte Aufwendungen sowie bei der Raumvermietung Einnahmen aus etwaigen Ersatzvermietungen anrechnen lassen.
18.2 Kann die vertragsgegenständliche Vermietung aufgrund höherer Gewalt, also aufgrund eines nicht im Zusammenhang mit einer der Vertragsparteien stehenden Ereignisses (z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Streik, behördliche Maßnahmen etc.) nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten und etwaigen Auslagen selbst. Schadensersatzansprüche sind gegenseitig ausgeschlossen.

Eine Haftung des Vermieters ist auch für den Fall ausgeschlossen, dass die Zufahrt oder der Zugang zum Mietobjekt aufgrund von behördlichen Maßnahmen betreffend die öffentlichen Verkehrswege nicht oder nur eingeschränkt möglich ist.


19. Rücktritt des Vermieters

19.1 Sofern vereinbart wurde, dass der Mieter innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist der Vermieter in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Vermieters mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Dies gilt entsprechend bei Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Mieter auf Rückfrage des Penthouses mit angemessener Fristsetzung nicht zur festen Buchung bereit ist.
19.2 Ferner ist der Vermieter berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls
• höhere Gewalt oder andere vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
• Zimmer oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Mieters, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein;
• Veranstaltungen oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Mieters, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein;
• der Vermieter begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Vermieters in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Vermieters zuzurechnen ist;
• der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes und/oder der Veranstaltung gesetzeswidrig ist;
• der Kunde ohne Zustimmung des Vermieters den Mietgegenstand einem Dritten zur Nutzung überlässt;
• die nach Absatz 8 erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse nicht vorliegen,
• der vom Mieter nach Absatz 15 geschuldete Versicherungsnachweis nicht rechtzeitig vorliegt
• der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen trotz Abmahnung nicht nachkommt
Wenn fällige Beträge aus dem Vertrag vom Mieter nicht bezahlt werden, kann der Vermieter die Übergabe der gemieteten Räumlichkeiten verweigern.

Ist der Vermieter für den Mieter in Vorleistung für Kosten gegangen, die vertraglich zu erstatten waren, so ist der Mieter in jedem Fall zur Erstattung dieser Vorlagen dem Vermieter gegenüber verpflichtet.


20. Haftung des Vermieters

20.1 Der Vermieter haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet er für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Vermieters beruhen. Vertragstypische Pflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Mieter vertraut und vertrauen darf. Einer Pflichtverletzung des Vermieters steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind, soweit in diesem Absatz 20 nicht anderweitig geregelt, ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Vermieters auftreten, wird der Vermieter bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Mieters bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Mieter ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.



III. Membership

Die AAHHH GmbH gewährt dem Vertragspartner während der dafür bestimmten und freigegebenen Öffnungs,- und Nutzungszeiten gegen das auf der Website aufgeführte Entgelt die Teilnahme an Veranstaltungen, die Nutzung des Co Working Bereiches sowie weitere Zusatzleistungen. Durch die Zusatzleistung „Premium Member“ bekommt der Kunde für die aktive Laufzeit der Mitgliedschaft bestimmte, auf der Website aahhh.de aufgeführte, „Benefits“ bei Kooperationspartnern sowie Erleichterungen beim Einlass zu Veranstaltungen.


2. Entgelte, Fälligkeiten, Berechtigung

Wurde die Zahlungsweise „monatlich“ gewählt, wird das monatliche Nutzungsentgelt gemeinsam mit den Beträgen für etwaig gewählte Zusatzleistungen am Tag des angegebenen Vertragsbeginns fällig. Die weiteren monatlichen Entgelte sind jeweils am gleichen Tag der Folgemonate zu begleichen. AAHHH behält sich vor, den Abrechnungstag auf den 1. oder 15. des Monats zu ändern. Der Vorauszahlungsbetrag erfasst lediglich die Nutzungsentgelte für die vertraglich vereinbarten Hauptleistungen. Eine Vorauszahlungsoption für vertragliche Zusatzleistungen besteht nicht, so dass diese jeweils monatlich gemäß den Regelungen zur Fälligkeit bei monatlicher Zahlungsweise fällig werden. Entsprechendes gilt für Vorauszahlungsverträge, die nicht zum Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt werden. Auch bei diesen Verträgen sind im Verlängerungszeitraum die monatlichen Beträge gemäß der Regelung für monatliche Zahlung zu begleichen. Bei vereinbarter monatlicher Zahlungsweise und schuldhaftem Zahlungsverzug des Kunden von mehr als drei Monatsentgelten behält sich AAHHH vor, sämtliche Zahlungsverpflichtungen des Kunden bis zum nächstmöglichen ordentlichen Vertragsende gemäß § 259 ZPO sofort und insgesamt fällig zu stellen. AAHHH behält sich zudem vor, den monatlichen Beitrag bestehender Mitgliedschaften zu erhöhen. Mitglieder werden über die Höhe und den Zeitpunkt der Erhöhung vorab in Kenntnis gesetzt.


3. Vertragslaufzeiten, Vertragsverlängerungen, Kündigungen des Hauptvertrages und der Zusatzleistungen

Der Hauptvertrag beginnt zu dem angegebenen Vertragsbeginn und läuft unbefristet und ist jederzeit monatlich kündbar, jeweils zum Ende des Monats. Die Kündigung kann in Textform, via Email erfolgen.


5. Sonderkündigungsrecht bei Umzug

6. Übertragung der Mitgliedschaft

Die Rechte und Pflichten des Kunden aus dieser Vereinbarung nicht übertragbar. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt.


7. Videoaufzeichnungen

In allen Räumen bis auf die Sanitärräume sind Kameras installiert. Diese dienen ausschließlich der Sicherheit. Daten aus dem Eingangs- und Kassenbereich werden automatisch nach 72 Stunden gelöscht. Keine Kamera verfügt über eine Zoomfunktion. Die Aufnahmen der vorhandenen Kameras erfolgen in einem geschlossenen Kreislauf und können nur auf dem Monitor der Geschäftsleitung werden. Der Zugriff auf die Aufzeichnung des Eingangs- und Kassenbereiches sowie die Einsichtnahme am Monitor sind passwortgeschützt. Ausschließlich im Fall eines konkreten Tatverdachts auf Begehung von Straftaten wird der Datenschutzbeauftragte oder dessen Stellvertreter zusammen mit einem Dritten zur Sichtung etwaiger Beweismittel Einblick in die Videoaufzeichnungen nehmen oder eine Einsichtnahme durch die Geschäftsführung freigeben und die Aufzeichnungen ggf. zur Verfolgung der Straftat und etwaiger hieraus resultierender zivilrechtlicher Ansprüche an die Geschädigten oder die Strafverfolgungsbehörden weitergeben.


8. Datenschutzhinweis

AAHHH speichert und verarbeitet die aufgrund der eingegangenen Vereinbarung überlassenen personenbezogenen Daten des Kunden, die sich aus den Vertragsunterlagen selbst oder im Rahmen der Vertragsdurchführung ergeben und von AAHHH für die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Pflichten benötigt werden. Eine Speicherung und Verarbeitung dieser Daten erfolgt einzig zum Zwecke der mit der Vereinbarung begründeten Leistungspflichten von AAHHH und auch nur in dem hierfür erforderlichem Umfang.

AAHHH beachtet bei der Erhebung, der Nutzung und der Verarbeitung der überlassenen personenbezogenen Daten des Kunden die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie die Datenschutzbestimmungen der AAHHH GmbH. Die Datenschutzbestimmungen der AAHHH GmbH sind im Internet auf der Homepage von AAHHH jederzeit abrufbar.

Für die Mitgliederverwaltung setzt AAHHH eine elektronische Datenverarbeitung ein, um eine korrekte, schnelle und sichere Bearbeitung der überlassenen Kundendaten gewährleisten zu können. Die erforderliche elektronische Datenbank wird von einem externen Dienstleister betrieben, der vertraglich zur Beachtung der notwendigen Datenschutzrechtlichen- und IT Sicherheitsbestimmungen verpflichtet ist. Die AAHHH GmbH speichert und verarbeitet nur die Daten, die für die Mitgliederverwaltung notwendig sind. Das sind alle Angaben im Mitgliedschaftsvertrag. Weiter werden freiwillig überlassene Daten zu gesundheitlichen Besonderheiten und angegebene Ziele aufgrund derer sich das Mitglied für eine Mitgliedschaft entschieden hat gespeichert.

Der Zugriff auf Datenbestände von Kunden wird Mitarbeitern von AAHHH nur soweit und in dem Umfang eingeräumt, als er zur ordnungsgemäßen Abwicklung des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags erforderlich ist.

Alle externen Dienstleister, die von AAHHH für die aufgrund des mit dem Kunden eingegangenen Vertrags zu erbringenden oder anzubietenden Dienstleistungen eingesetzt werden, sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz (z. B. Bundesdatenschutzgesetz, Telekommunikationsgesetz) zu beachten sowie ihre Einhaltung zu gewährleisten und zu überwachen. Diese Verpflichtungen sind auch allen von ihnen mit der Durchführung des Vertrags beauftragten Personen aufzuerlegen. Dies gilt insbesondere für die Verpflichtung auf das Datengeheimnis.

Nach dem geltenden Datenschutzrecht besteht neben dem erwähnten Widerrufsrecht für die Nutzung der überlassenen Daten, ein Recht auf Auskunft sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung von gespeicherten Daten. Ansprechpartner für weitere Auskünfte und Erläuterungen ist der Datenschutzbeauftragte (hello@aahhh.de).


10. Hinweis gemäß §36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Betreiber wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.



IV. Schlussbestimmungen

20.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
20.3 Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr die Stadt München. Sofern der Kunde die Voraussetzung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand die Stadt München.
20.4 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
20.5 Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung weist das Penthouse darauf hin, dass die Europäische Union eine Online-Plattform zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten („OSPlattform“) eingerichtet hat: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Das Penthouse nimmt jedoch nicht an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teil.